Anlässlich der unzureichenden Antwort der Bundesregierung auf Beate Walter-Rosenheimers schriftliche Fragen zur Rücküberstellung von Geflüchteten trotz fehlerhafter oder fehlender Bescheide erklärt die Bundestagsabgeordnete: 

Nach der Dublin III-Verordnung müssen Flüchtlinge ihre Asylanträge in dem Staat stellen, in dem sie zuerst einreisen. Reisen sie ohne das zu tun in ein anderes EU Land ein, erhalten sie in der Regel einen Bescheid zur Rücküberführung in das ursprüngliche Einreiseland.

Fallou M., der in einer Karlsfelder Flüchtlingsunterkunft lebte, wurde Anfang Juni ohne einen solchen Bescheid zu erhalten nach Italien zurückgebracht. Die Rücküberführung kam für ihn überraschend und er konnte sie nicht anfechten. Das ist rechtswidrig.

Nach Informationen des bayerischen Flüchtlingsrats gibt es viele solche Fälle (vgl. Süddeutsche Zeitung Online, 21. Juni 2016), in denen Flüchtlinge wichtige Dokumente, so beispielsweise Bescheide zur Rücküberführung, nicht erhalten. Im Fall des Senegalesen Fallou M. gab es ein vorläufiges Happy End: Auf Grund der Unterstützung durch den Karlsfelder Helferkreis und den bayerischen Flüchtlingsrat konnte er nun Anfang Juli nach Deutschland rücküberstellt werden.

Trotzdem wollte ich mich als Wahlkreisabgeordnete nach diesem Vorfall bei der Bundesregierung über die Zahl fehlender oder fehlerhafter Bescheide informieren. In einer schriftlichen Frage wollte ich wissen, wie viele Fälle von Rücküberführungen es trotz fehlender oder fehlerhafter Bescheide es gibt und wie viele der fälschlich rücküberführten Flüchtlinge dann wieder nach Deutschland einreisen konnten. Leider ist die Antwort wenig aufschlussreich: Anstatt auf die Frage zu antworten, wie viele Flüchtlinge keine oder fehlerhafte Bescheide erhalten, erläutert das Innenministerium die Dublin-Verordnung. Bei der Nachfrage wie viele der fälschlich ausgewiesenen Flüchtlinge zurück nach Deutschland reisen konnten, beruft sich das Innenministerium darauf, keine statistischen Daten vorliegen zu haben. Für mich sind die Fragen damit nicht ausreichend beantwortet. Ich werde deshalb noch einmal nachfassen.

Für mich steht fest: Der Fall von Fallou M. zeigt einmal mehr, dass in den Debatten um die bessere personelle Ausstattung und die beschleunigten Asylverfahren die Frage der Qualität der Entscheidung nicht zu kurz kommen darf. Dies ist vor allem für die betroffenen Geflüchteten das zentrale Merkmal eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens.

Die Antworten auf die oben genannten schriftlichen Fragen lesen Sie hier.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich an Jens Kolodziejczak