Zur Einführung des verpflichtenden Angebotes von Mehrwegverpackungen in der Gastronomie zum 1. Januar 2023 erklärt Beate Walter-Rosenheimer MdB:

Gastronomiebetriebe, die ihre Speisen und Getränke auch zum Mitnehmen verkaufen, sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, dafür auch Mehrwegverpackungen anzubieten. So sieht es eine Neuregelung des Verpackungsgesetzes vor.

Seit Jahren fällt immer mehr Verpackungsmüll an, diesen Trend müssen wir umkehren. Die Neuregelung wird in unserem Wahlkreis für deutlich weniger Abfall sorgen. Bürgerinnen und Bürger können dabei selbst etwas zur Abfallvermeidung und zum Umweltschutz beitragen, ohne etwa auf den praktischen Kaffee zum Mitnehmen verzichten zu müssen. Dann nämlich, wenn sie beim Kauf Mehrwegverpackungen zum Mitnehmen auswählen.

Die neue Mehrwegangebotspflicht gilt für alle Restaurants, Cafés, Bistros, aber auch für Kantinen, Tankstellen, Supermärkte oder Cateringbetriebe, die Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff sowie Einweggetränkebecher in Verkehr bringen. Speisen und Getränke in einer Mehrwegverpackung dürfen dabei nicht zu schlechteren Bedingungen als in einer Einwegverpackung angeboten werden. So darf dasselbe Produkt in der Mehrwegverpackung nicht teurer sein als in der Einwegverpackung.

Für die Mehrwegverpackung können unsere Gastronomen  einen Pfand erheben, müssen es aber nicht. So können die Betriebe beispielsweise auch auf Anbieter von bundesweit genutzten Mehrwegverpackungssystemen zurückgreifen, die anstelle eines Pfandes eine Registrierung von Produkt und Kunde via App vorsehen. Viele Kommunen wie etwa Darmstadt oder Bad Hersfeld unterstützen ihre Gastronomen bereits beim Umstieg auf Mehrweggeschirr oder sie bieten bereits eigene lokale Mehrwegsysteme an. 

Von der Pflicht ausgenommen sind lediglich kleine Betriebe wie Imbisse oder Kioske, in denen höchstens fünf Beschäftigte arbeiten und die zudem eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Im Gegenzug zur Befreiung von der Mehrwegangebotspflicht sind die kleinen Betriebe jedoch verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden auf die Möglichkeit einer Befüllung mitgebrachter Behälter hinzuweisen.